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Neue Lärmschutzverordnung

Veröffentlicht am: 04.03.2026

Neue Lärmschutzverordnung ab 1. April 2026

Verbesserung der Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung

 

In den letzten Jahren wurde die Auslegung der Lärmschutzverordnung (LSV) wiederholt diskutiert. Insbesondere im Zusammenhang mit Verdichtungsprojekten erwies sich die bisherige Regelung teilweise als herausfordernd. Wie lassen sich Lärmschutz und Verdichtung in Einklang bringen? Was ist zulässig? Welche Ausnahmen sind möglich? 

 

Unterschiedliche Interessen führten zu Verzögerungen, Einsprachen und blockierten Projekten. Genau hier setzt die Revision an.

 

Was ist das Ziel der Revision?

Der Bund will die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung verbessern. Die Innenentwicklung – also das Bauen im bestehenden Siedlungsgebiet – soll vereinfacht werden, insbesondere in lärmbelasteten Gebieten. Gleichzeitig bleibt die Sicherung einer angemessenen Wohnqualität zentral.

 

    • Die bisherigen Regeln wurden konkretisiert und präzisiert
    • Widersprüche zwischen Gesetz und Verordnung wurden bereinigt.
    • Der Vollzug soll schweizweit einheitlicher und berechenbarer werden.

 

Trotz der Präzisierungen und bei weiterhin hohem Fokus auf die Wohnqualität erwartet der Gesetzgeber keine negativen Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

 

Klare Voraussetzungen für Baubewilligungen

Neu sind die Anforderungen transparenter geregelt, insbesondere:


    • unter welchen Voraussetzungen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen,
    • welche baulichen oder planerischen Massnahmen zulässig sind,
    • welche Mindestanforderungen für kontrollierte Wohnraumlüftungen gelten,
    • wie Lärmgrenzwerte bei privat nutzbaren Aussenräumen zu ermitteln sind (Messpunkt und Beurteilungsfläche).

 

Bei grossen Wohnüberbauungen ist in Ausnahmefällen ein begrenzter Spielraum vorgesehen: Für maximal 10 % der Wohneinheiten können unter strengen Voraussetzungen Abweichungen bewilligt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein gesamtes Projekt an einzelnen besonders exponierten Wohnungen scheitert.

 

Neue Leitplanken für Ein- und Umzonungen

Auch für Ein-, Um- und Aufzonungen in lärmbelasteten Gebieten gelten künftig klarere Kriterien. Sind Grenzwerte nicht vollständig einhaltbar, ist eine Entwicklung ausnahmsweise möglich, wenn kumulativ:

 

    • ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen besteht,
    • ausreichend geeignete Freiräume für die Erholung vorhanden oder planrechtlich gesichert sind,
    • konkrete Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Wohnqualität umgesetzt werden.

 

Dabei geht es nicht allein um Dezibelwerte. Auch Gebäudeanordnung, Freiraumgestaltung, Begrünung, Verkehrsführung oder Nutzungsverteilung können wesentlich zur wahrgenommenen Wohnqualität beitragen.

 

Was ändert sich nicht?

    • Es entstehen keine neuen Sanierungspflichten für bestehende Strassen oder Anlagen.
    • Es gibt keine zusätzlichen regulatorischen Belastungen.
    • Es handelt sich nicht um eine Verschärfung des Lärmschutzes.

 

Die Revision schafft in erster Linie Klarheit und Rechtssicherheit - keine zusätzliche Hürden.

 

Fazit

Die neue Lärmschutzverordnung stellt keine Verschärfung dar, sondern präzisiert die bestehenden Rahmenbedingungen. Für Bauherren, Investoren und Planer bedeutet dies vor allem mehr Berechenbarkeit, mehr Transparenz und damit insgesamt mehr Planungssicherheit – auch bei Bauprojekten in lärmbelasteten Gebieten.